Häufig gestellte Fragen

Finden Sie hier eine Zusammenstellung von häufig gestellten Fragen. Sollte Ihre Frage dennoch nicht dabei sein, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Fragen zum Reha-Antrag

1. Wann bekomme ich eine Rehabilitation?

Eine Rehabilitationmaßnahme können Sie erhalten, wenn Sie durch Krankheit, Unfall oder Behinderung an der Teilhabe am normalen Leben gehindert werden. Die Rehabilitationsmaßnahme muss geeignet sein, Ihre gesundheitliche Einschränkung zu beseitigen, zu mindern, eine Verschlechterung zu verhindern oder die Folgen der Einschränkung zu mildern. Es geht also darum, mit gezielten Rehabilitationsmaßnahmen eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder Ihnen trotz dauerhafter gesundheitlicher Einschränkungen ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. All dies regelt das IX Sozialgesetzbuch. Sie haben einen Rechtsanspruch auf Rehabilitation, wenn Sie die deutsche Staatsbürgerschaft haben.

2. Woher bekomme ich die Anträge für eine Reha?

Anträge bekommen Sie im Krankenhaus von den Sozialdienstmitarbeitern, von der Deutschen Rentenversicherung oder den Krankenkassen. Das Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung für medizinische Rehabilitation erreichen Sie unter 0800 1000 480 70. Auf der Homepage der Deutsche Rentenversicherung können Sie die Anträge ebenfalls herunterladen.

Die wichtigsten Formulare finden Sie auch auf unserer Homepage: Formulare

3. Wer kann mir beim Reha-Antrag helfen?

Der Reha-Antrag ist ziemlich kompliziert. Hilfe erhalten Sie bei Ihrem Haus- oder Facharzt. Wenn Sie sich einer stationären Behandlung unterziehen, der eine Reha folgen soll, helfen Ihnen die Sozialdienste der Krankenhäuser im Rahmen des so genannten Überleitungs- oder Entlassmanagements. Hilfe erhalten Sie aber auch bei der Deutsche Rentenversicherung, Ihrer Krankenkasse oder auch bei den extra eingerichteten Servicestellen für Rehabilitation unter der Adresse www.reha-servicestellen.de.

4. Was muss ich bei der Antragstellung für eine Reha beachten?

Wichtig ist, dass es belegbare medizinische Gründe für eine Reha-Maßnahme gibt. Diese besprechen Sie am besten mit Ihrem behandelnden Arzt. Grundsätzlich muss dieser drei Fragestellungen beachten:

  • Ihre Rehabilitationsbedürftigkeit
  • Ihre Rehabilitationsfähigkeit und
  • die positive Rehabilitationsprognose.

Ihr Arzt muss also einschätzen, ob Sie eine Reha-Maßnahme benötigen, ob Sie in der Lage sind, an einer solchen Maßnahme teilzunehmen und ob die realistische Aussicht besteht, dass sich Ihr Gesundheitszustand oder Ihre Fähigkeiten durch diese Rehabilitationsmaßnahme verbessern.

Für den Kostenträger sind ausschließlich die aktuellen Antragsunterlagen wichtig. Deshalb sollten diese sehr präzise und verständlich ausgefüllt sein und eine nachvollziehbare Begründung für den Antrag enthalten.

5. Wie lange braucht der Kostenträger, um über meinen Reha-Antrag zu entscheiden?

Der Gesetzgeber regelt, dass die Kostenträger drei Wochen Zeit für die Entscheidung haben. Wurde der Antrag beim falschen Kostenträger eingereicht, muss dieser innerhalb von zwei Wochen den Antrag an den richtigen Kostenträger weiterleiten und dieser hat dann weitere drei Wochen Zeit für die Entscheidung. Wenn ein zusätzliches medizinisches Gutachten zur Feststellung Ihres Rehabilitationsbedarfs notwendig ist, kann es allerdings länger dauern.

6. Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf Rehabilitation abgelehnt wird?

Nehmen Sie die Ablehnung nicht einfach hin, sondern legen Sie Widerspruch ein. Dafür müssen Sie die Widerspruchsfrist einhalten. Diese finden Sie meist am Ende des Bewilligungsschreibens. Die Frist beträgt üblicherweise 4 Wochen. Fehlen im Brief des Kostenträgers der Hinweis auf Ihr Widerspruchsrecht und die Widerspruchsfrist, nehmen Sie unverzüglich mit dem Kostenträger Kontakt auf und verlangen Sie die Zustellung einer „rechtsmittelfähigen Entscheidung“.  Nur so können Sie sicher sein, dass Ihnen alle Rechtsmittel gegen die Ablehnung offen stehen. Und: Keine Angst vor dem Aufwand. Arbeitskreis Gesundheit e. V. hilft Ihnen gern und kostenlos (www.arbeitskreis-gesundheit.de).  Oft genügt schon der Widerspruch, um den Kostenträger seine Entscheidung noch einmal überdenken zu lassen.

7. Wie oft kann ich eine Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nehmen?

Als Versicherter der Deutschen Rentenversicherung können Sie alle vier Jahre einen Antrag auf eine medizinische Rehabilitation stellen, wenn dies medizinisch erforderlich ist. Als Antragsteller müssen Sie im erwerbsfähigen Alter sein, nicht dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sein und bestimmte Versicherungszeiten vorweisen. In dringenden Fällen kann eine Reha aber auch vor Ablauf von vier Jahren bewilligt werden.

8. Was ist Rehabilitation?

Rehabilitation (lat. für Wiederherstellung) bezeichnet Leistungen, die die Arbeitsfähigkeit (Erwerbsfähigkeit) nach einer Operation oder krankheitsbedingtem Ausfall bessern oder wiederherstellen. Wenn alles ideal verläuft, kann oft der ursprüngliche Gesundheitszustand des Patienten voll wieder hergestellt werden. Und das sowohl im persönlichen, sozialen und beruflichen Leben. Das schließt auch körperliche und geistige Einschränkungen ein, wie sie beispielsweise nach einem Unfall, einer Operation, einer Krebserkrankung aber auch durch Stress oder einen falschen Lebensstil entstehen.

Wunsch- und Wahlrecht

1. Kann ich mir aussuchen, in welche Rehaklinik ich gehe?

Ja. Sie haben ein gesetzlich garantiertes Wunsch- und Wahlrecht. Sie müssen lediglich einen kleinen Zusatzantrag mit dem Antrag auf die Bewilligung einer medizinischen Rehabilitation stellen. Wie das geht, erklären wir in diesem kleinen Film. Den Zusatzantrag finden Sie hier. („Antragsformular Wunsch- und Wahlrecht“) Im Falle der Abteilung Transkulturelle Psychosomatik ist ein wichtiger Grund, dass die Therapien in Ihrer Muttersprache stattfinden.

2. Muss meine Wunschklinik in der Nähe meines Wohnortes liegen?

Eigentlich ja. Aber wenn Sie gute Gründe haben, in eine weit entfernte Klinik gehen zu wollen, müssen diese Gründe vom Kostenträger berücksichtigt werden. Das kann vor allem der Grund sein, dass die Therapien in Ihrer Muttersprache stattfinden und die Sitten und Bräuche Ihres Heimatlandes berücksichtigt werden. Auch besondere Spezialisten, wie bspw. Prof. Kizilhan, können ein besonderer Grund für die Klinikwahl sein.

3. Mir wurde vom Kostenträger eine Rehaklinik vorgegeben. Muss ich das akzeptieren?

Nein. Der Kostenträger muss Ihre Vorschläge berücksichtigen. Nach § 8 SGB IX haben Sie ein Wunsch- und Wahlrecht. Deshalb sollten Sie direkt mit der Antragstellung für eine medizinische Rehabilitation auch einen ergänzenden Antrag für Ihre Wunschklinik einreichen. Haben Sie das nicht getan, und Ihr Reha-Antrag bereits für eine andere Klinik bewilligt wurde: Reichen Sie einen Antrag auf Heilstättenänderung ein.

4. Was kann ich tun, wenn der Kostenträger keinen Vertrag mit der von mir gewählten

Berufen Sie sich auf Ihr Wunsch- und Wahlrecht. Die rechtliche Grundlage liefert hier § 40 SGB V. Wenn die Klinik die grundlegenden Voraussetzungen für Ihre Rehabilitation erfüllt (sie muss medizinisch geeignet sein, nach geltenden Qualitätsstandards zertifiziert sein und über einen Versorgungs- und Belegungsvertrag nach §111 SGB V oder nach § 21 SGB IX verfügen), muss Ihr Wunsch berücksichtigt werden.  Holen Sie sich am besten kostenlose Hilfe beim Arbeitskreis Gesundheit e.V. (www.arbeitskreis-gesundheit.de).

5. Fallen für mich Kosten an, weil ich mit dem Wunsch- und Wahlrecht eine Rehaklinik aussuche?

Nein, das ist rechtswidrig. Im deutschen Sozialrecht gilt das Sachleistungsprinzip. Mit anderen Worten: Sie haben gegenüber dem Kostenträger einen Anspruch auf die Rehabilitationsleistung. Eine Kostenerstattung sieht der Gesetzgeber nicht vor. Ihr Kostenträger ist also nicht berechtigt, von Ihnen eine Zuzahlung zu verlangen, weil Sie von Ihrem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch machen. Gegen einen solchen Bescheid sollten Sie in Widerspruch gehen. Auch hierbei hilft Ihnen der Arbeitskreis Gesundheit e.V. (www.arbeitskreis-gesundheit.de).

6. Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf Heilstättenänderung ebenfalls abgelehnt wurde?

Sie können Klage erheben bzw. in eilbedürftigen Fällen eine einstweilige Anordnung veranlassen. Dabei können Ihnen die Experten des Arbeitskreis Gesundheit e.V. (www.arbeitskreis-gesundheit.de) helfen. Kosten entstehen Ihnen dadurch nicht. Und: In den meisten Fällen hilft schon die Bereitschaft zur Klage, um den Kostenträger zum Umdenken zu bewegen.

Kosten und Erstattungen

1. Wer bezahlt die Kosten für meine Reha?

Das ist manchmal gar nicht leicht herauszufinden. Als Orientierung gilt:

Bei Angestellten und Arbeitnehmern, die noch nicht vollständig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, ist meist die Deutsche Rentenversicherung der zuständige Kostenträger. Bei Rentnern und Kindern und Jugendlichen vor dem Erwerbsalter ist meist die Gesetzliche Krankenkasse zuständig.
Ihr Arzt, die Sozialdienste der Krankenhäuser oder auch die Servicestellen der Kostenträger (www.reha-servicestellen.de) helfen Ihnen aber beim Ausfüllen des Antrags. Und selbst, wenn Sie sich irren, ist das nicht schlimm. Die Kostenträger sind nämlich gesetzlich verpflichtet, die Zuständigkeiten untereinander innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung zu klären, Ihnen Auskunft zu geben und auch die Unterlagen untereinander weiterzuleiten.

Die vollständige Übersicht:

  • Patient ist

    Kostenträger ist

    Arbeitnehmer / Angestellter

    Deutsche Rentenversicherung

    Beamter

    Deutsche Rentenversicherung, Beilhilfe

    Hausfrau, Schüler, Student, Kind

    gesetzliche Krankenversicherung

    Soldat

    Träger der Kriegsopferversorgung

    Rentner (Erwerbsminderung)

    Deutsche Rentenversicherung

    Rentner (Altersrentner)

    gesetzliche Krankenversicherung

    Bezieher von Sozialleistungen

    Sozialämter, Jugendämter

    Arbeitssuchender

    Bundesagentur für Arbeit

    bei Entwöhnungsbehandlungen

    Krankenkasse, Rentenversicherung

    bei Berufskrankheit, Arbeitsunfall

    Berufsgenossenschaft, gesetzliche Unfallversicherung

2. Wer verbirgt sich hinter dem immer wieder verwendeten Begriff „Kostenträger“?

Das Sozialrecht verwendet die Begriffe Kosten- und Leistungsträger. Damit bezeichnet man die Institutionen, die eine medizinische Leistung bezahlen. Für die Rehabilitation gibt es sieben verschiedene Institutionen bzw. Institutsgruppen, die die Kosten tragen. Das sind im Einzelnen

  • die gesetzlichen Krankenkassen,
  • die gesetzliche Rentenversicherung,
  • die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften),
  • die Agenturen für Arbeit,
  • die Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge,
  • die öffentlichen Träger Jugend- und Sozialhilfe,
  • die Beihilfe und private Krankenversicherungen.

Ganz wichtig: die Krankenkasse, die die Krankenhausbehandlung zahlt, muss nicht zwangsläufig auch der Kostenträger für die medizinische Rehabilitation sein. Wer in Ihrem Fall die Kosten trägt, können Sie im Überblick hier (Punkt 1 "Wer bezahlt die Kosten für meine Reha?") nachlesen.

3. Habe ich eigene Kosten zu tragen, wenn ich an einer Reha-Maßnahme teilnehme?

Der volljährige Patient muss meist eine Zuzahlung in Höhe von 10 Euro pro Kalendertag leisten. Die Regelungen und auch Möglichkeiten zur Befreiung von dieser Zuzahlung sind leider pro Kostenträger sehr unterschiedlich. Wir können hier deshalb nicht alle Zuzahlungsregelungen aufzählen. Bei der Deutschen Rentenversicherung ist die Zuzahlung auf 42 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Außerdem ist die Zuzahlung von der Höhe des Einkommens abhängig. Die aktuellen Regeln der DRV finden Sie hier. („Regeln der DRV“)
Diese tägliche Zuzahlung ist übrigens nicht mit der unberechtigten Forderung einiger Kostenträger zu verwechseln, bei der Wahl einer Wunschklinik einen höheren Eigenanteil zu übernehmen.

4. Können Begleitpersonen kostenlos an der Reha teilnehmen?

Wenn die Begleitung medizinisch notwendig ist, müssen die Kostenträger die Kosten dafür tragen.  Besteht diese medizinische Notwendigkeit nicht, können Sie in vielen Rehakliniken auf eigene Kosten die Unterbringung einer Begleitperson als Wahlleistung buchen.

5. Wer übernimmt die Kosten, wenn mich mein Kind in die Reha begleiten muss?

Wenn Ihr Kind unter 12 Jahre alt ist, übernimmt dies der Kostenträger. Wahlweise wird auch eine Haushaltshilfe bezahlt.

6. Werden meine Fahrtkosten erstattet?

Für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln stellen die Kostenträger meist einen Ticketgutschein für die Deutsche Bahn zur Verfügung. Andere Reisekosten werden (im üblichen Rahmen) auf Antrag erstattet.

7. Bekomme ich weiter Lohn oder Gehalt, wenn ich an einer Reha teilnehme?

Der Arbeitgeber ist im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes verpflichtet, während der Reha für die Dauer von maximal sechs Wochen ihren Lohn oder das Gehalt weiter zu bezahlen.

8. Kann ich Wahlleistungen oder Zusatzleistungen in Anspruch nehmen?

Fragen Sie in der Klinik nach oder informieren Sie sich auf der Klinikhomepage, ob dort Wahlleistungen angeboten werden. Selbstverständlich können sie diese individuell buchen. Diese Kosten werden aber nicht vom Kostenträger übernommen. Die Wahlleistungen haben keinerlei Einfluss auf die medizinische Qualität der Rehabilitation. Zu ihnen gehören beispielsweise Medienpakete, eine besondere Speisenauswahl, Einzelzimmer o.ä.

Fragen zur Reha selbst

1. Kann ich ein Haustier in die Klinik mitbringen?

Das ist leider auf Grund der besondere Hygienevorschriften bei uns nicht möglich.

2. Was muss ich zum Reha-Aufenthalt mitbringen?

Dafür haben wir extra Checklisten vorbereitet. Diese finden Sie hier.

3. Was ist bei Wertgegenständen zu beachten?

Nehmen Sie möglichst wenig Wertgegenstände in die Rehaklinik mit und nutzen Sie die vorhandenen sicheren Aufbewahrungsmöglichkeiten. Diese können Sie z. Bsp. an der Rezeption erfragen.

4. Kann ich über das Wochenende nach Hause fahren?

Eine „Beurlaubung“ während einer stationären Rehabilitation ist von Ihrem Kostenträger nicht vorgesehen. Außerdem gibt es üblicherweise auch am Wochenende Therapiemaßnahmen.

5. Hat eine Reha Einfluss auf meine Rente?

Nein. Es geht ja darum, Ihre Gesundheit zu verbessern und höhere Kosten durch Frühverrentung oder Pflege zu vermeiden. Deshalb übernimmt Ihr Rentenversicherer die Sozialversicherungsbeiträge für Sie, wenn Ihr Entgeltfortzahlungsanspruch bereits erloschen ist. Die Zeit der Reha-Maßnahme gilt daher als Beitragszeit.

6. Was bedeutet Indikation?

Indikation ist Latein für Heilanzeige. Damit bezeichnet man ein spezielles Krankheitsbild und die ärztlichen Behandlung, die dafür angewendet wird. Bei einem Krankheitsbild "X" wird üblicherweise das Heilverfahren "Y" indiziert; das bestimmte Verfahren ist also anzuwenden. Bei der Kontraindikation (Gegenanzeige) handelt es sich demnach also um ein Verfahren, welches in konkreten Fall nicht angewendet werden darf. 

7. Wie lange dauert ein Rehabilitationsaufenthalt?

Meist drei Wochen, bei Bedarf aber auch länger.

8. Muss ich für eine Reha Urlaub nehmen?

Nein.

9. Muss ich meinen Arbeitgeber informieren, wenn ich zur Reha muss?

Sie sollten Ihren Arbeitgeber informieren, wenn Ihnen der Bescheid über die Bewilligung der medizinischen Rehabilitation vorliegt.

10. Wer ist die Sozialversicherung?

Als Sozialversicherung bezeichnet man in Deutschland ein gesetzliches Versicherungssystem.
Zu diesem gehören die Deutsche Rentenversicherung, die gesetzliche Krankenversicherung (als die gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen), die Arbeitslosenversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit, die Unfallversicherung und die Pflegeversicherung.