Häufig gestellte Fragen
Finden Sie hier eine Zusammenstellung von häufig gestellten Fragen. Sollte Ihre Frage dennoch nicht dabei sein, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
Fragen zum Reha-Antrag
Eine Rehabilitationmaßnahme können Sie erhalten, wenn Sie durch Krankheit, Unfall oder Behinderung an der Teilhabe am normalen Leben gehindert werden. Die Rehabilitationsmaßnahme muss geeignet sein, Ihre gesundheitliche Einschränkung zu beseitigen, zu mindern, eine Verschlechterung zu verhindern oder die Folgen der Einschränkung zu mildern. Es geht also darum, mit gezielten Rehabilitationsmaßnahmen eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder Ihnen trotz dauerhafter gesundheitlicher Einschränkungen ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. All dies regelt das IX Sozialgesetzbuch. Sie haben einen Rechtsanspruch auf Rehabilitation, wenn Sie die deutsche Staatsbürgerschaft haben.
Anträge bekommen Sie im Krankenhaus von den Sozialdienstmitarbeitern, von der Deutschen Rentenversicherung oder den Krankenkassen. Das Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung für medizinische Rehabilitation erreichen Sie unter 0800 1000 480 70. Auf der Homepage der Deutsche Rentenversicherung können Sie die Anträge ebenfalls herunterladen.
Die wichtigsten Formulare finden Sie auch auf unserer Homepage: Formulare
Der Reha-Antrag ist ziemlich kompliziert. Hilfe erhalten Sie bei Ihrem Haus- oder Facharzt. Wenn Sie sich einer stationären Behandlung unterziehen, der eine Reha folgen soll, helfen Ihnen die Sozialdienste der Krankenhäuser im Rahmen des so genannten Überleitungs- oder Entlassmanagements. Hilfe erhalten Sie aber auch bei der Deutsche Rentenversicherung, Ihrer Krankenkasse oder auch bei den extra eingerichteten Servicestellen für Rehabilitation unter der Adresse www.reha-servicestellen.de.
Wichtig ist, dass es belegbare medizinische Gründe für eine Reha-Maßnahme gibt. Diese besprechen Sie am besten mit Ihrem behandelnden Arzt. Grundsätzlich muss dieser drei Fragestellungen beachten:
- Ihre Rehabilitationsbedürftigkeit
- Ihre Rehabilitationsfähigkeit und
- die positive Rehabilitationsprognose.
Ihr Arzt muss also einschätzen, ob Sie eine Reha-Maßnahme benötigen, ob Sie in der Lage sind, an einer solchen Maßnahme teilzunehmen und ob die realistische Aussicht besteht, dass sich Ihr Gesundheitszustand oder Ihre Fähigkeiten durch diese Rehabilitationsmaßnahme verbessern.
Für den Kostenträger sind ausschließlich die aktuellen Antragsunterlagen wichtig. Deshalb sollten diese sehr präzise und verständlich ausgefüllt sein und eine nachvollziehbare Begründung für den Antrag enthalten.
Der Gesetzgeber regelt, dass die Kostenträger drei Wochen Zeit für die Entscheidung haben. Wurde der Antrag beim falschen Kostenträger eingereicht, muss dieser innerhalb von zwei Wochen den Antrag an den richtigen Kostenträger weiterleiten und dieser hat dann weitere drei Wochen Zeit für die Entscheidung. Wenn ein zusätzliches medizinisches Gutachten zur Feststellung Ihres Rehabilitationsbedarfs notwendig ist, kann es allerdings länger dauern.
Nehmen Sie die Ablehnung nicht einfach hin, sondern legen Sie Widerspruch ein. Dafür müssen Sie die Widerspruchsfrist einhalten. Diese finden Sie meist am Ende des Bewilligungsschreibens. Die Frist beträgt üblicherweise 4 Wochen. Fehlen im Brief des Kostenträgers der Hinweis auf Ihr Widerspruchsrecht und die Widerspruchsfrist, nehmen Sie unverzüglich mit dem Kostenträger Kontakt auf und verlangen Sie die Zustellung einer „rechtsmittelfähigen Entscheidung“. Nur so können Sie sicher sein, dass Ihnen alle Rechtsmittel gegen die Ablehnung offen stehen. Und: Keine Angst vor dem Aufwand. Arbeitskreis Gesundheit e. V. hilft Ihnen gern und kostenlos (www.arbeitskreis-gesundheit.de). Oft genügt schon der Widerspruch, um den Kostenträger seine Entscheidung noch einmal überdenken zu lassen.
Als Versicherter der Deutschen Rentenversicherung können Sie alle vier Jahre einen Antrag auf eine medizinische Rehabilitation stellen, wenn dies medizinisch erforderlich ist. Als Antragsteller müssen Sie im erwerbsfähigen Alter sein, nicht dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sein und bestimmte Versicherungszeiten vorweisen. In dringenden Fällen kann eine Reha aber auch vor Ablauf von vier Jahren bewilligt werden.
Rehabilitation (lat. für Wiederherstellung) bezeichnet Leistungen, die die Arbeitsfähigkeit (Erwerbsfähigkeit) nach einer Operation oder krankheitsbedingtem Ausfall bessern oder wiederherstellen. Wenn alles ideal verläuft, kann oft der ursprüngliche Gesundheitszustand des Patienten voll wieder hergestellt werden. Und das sowohl im persönlichen, sozialen und beruflichen Leben. Das schließt auch körperliche und geistige Einschränkungen ein, wie sie beispielsweise nach einem Unfall, einer Operation, einer Krebserkrankung aber auch durch Stress oder einen falschen Lebensstil entstehen.
Wunsch- und Wahlrecht
Ja. Sie haben ein gesetzlich garantiertes Wunsch- und Wahlrecht. Sie müssen lediglich einen kleinen Zusatzantrag mit dem Antrag auf die Bewilligung einer medizinischen Rehabilitation stellen. Wie das geht, erklären wir in diesem kleinen Film. Den Zusatzantrag finden Sie hier. („Antragsformular Wunsch- und Wahlrecht“) Im Falle der Abteilung Transkulturelle Psychosomatik ist ein wichtiger Grund, dass die Therapien in Ihrer Muttersprache stattfinden.
Eigentlich ja. Aber wenn Sie gute Gründe haben, in eine weit entfernte Klinik gehen zu wollen, müssen diese Gründe vom Kostenträger berücksichtigt werden. Das kann vor allem der Grund sein, dass die Therapien in Ihrer Muttersprache stattfinden und die Sitten und Bräuche Ihres Heimatlandes berücksichtigt werden. Auch besondere Spezialisten, wie bspw. Prof. Kizilhan, können ein besonderer Grund für die Klinikwahl sein.
Nein. Der Kostenträger muss Ihre Vorschläge berücksichtigen. Nach § 8 SGB IX haben Sie ein Wunsch- und Wahlrecht. Deshalb sollten Sie direkt mit der Antragstellung für eine medizinische Rehabilitation auch einen ergänzenden Antrag für Ihre Wunschklinik einreichen. Haben Sie das nicht getan, und Ihr Reha-Antrag bereits für eine andere Klinik bewilligt wurde: Reichen Sie einen Antrag auf Heilstättenänderung ein.
Berufen Sie sich auf Ihr Wunsch- und Wahlrecht. Die rechtliche Grundlage liefert hier § 40 SGB V. Wenn die Klinik die grundlegenden Voraussetzungen für Ihre Rehabilitation erfüllt (sie muss medizinisch geeignet sein, nach geltenden Qualitätsstandards zertifiziert sein und über einen Versorgungs- und Belegungsvertrag nach §111 SGB V oder nach § 21 SGB IX verfügen), muss Ihr Wunsch berücksichtigt werden. Holen Sie sich am besten kostenlose Hilfe beim Arbeitskreis Gesundheit e.V. (www.arbeitskreis-gesundheit.de).
Nein, das ist rechtswidrig. Im deutschen Sozialrecht gilt das Sachleistungsprinzip. Mit anderen Worten: Sie haben gegenüber dem Kostenträger einen Anspruch auf die Rehabilitationsleistung. Eine Kostenerstattung sieht der Gesetzgeber nicht vor. Ihr Kostenträger ist also nicht berechtigt, von Ihnen eine Zuzahlung zu verlangen, weil Sie von Ihrem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch machen. Gegen einen solchen Bescheid sollten Sie in Widerspruch gehen. Auch hierbei hilft Ihnen der Arbeitskreis Gesundheit e.V. (www.arbeitskreis-gesundheit.de).
Sie können Klage erheben bzw. in eilbedürftigen Fällen eine einstweilige Anordnung veranlassen. Dabei können Ihnen die Experten des Arbeitskreis Gesundheit e.V. (www.arbeitskreis-gesundheit.de) helfen. Kosten entstehen Ihnen dadurch nicht. Und: In den meisten Fällen hilft schon die Bereitschaft zur Klage, um den Kostenträger zum Umdenken zu bewegen.
Kosten und Erstattungen
Das ist manchmal gar nicht leicht herauszufinden. Als Orientierung gilt:
Bei Angestellten und Arbeitnehmern, die noch nicht vollständig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, ist meist die Deutsche Rentenversicherung der zuständige Kostenträger. Bei Rentnern und Kindern und Jugendlichen vor dem Erwerbsalter ist meist die Gesetzliche Krankenkasse zuständig.
Ihr Arzt, die Sozialdienste der Krankenhäuser oder auch die Servicestellen der Kostenträger (www.reha-servicestellen.de) helfen Ihnen aber beim Ausfüllen des Antrags. Und selbst, wenn Sie sich irren, ist das nicht schlimm. Die Kostenträger sind nämlich gesetzlich verpflichtet, die Zuständigkeiten untereinander innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung zu klären, Ihnen Auskunft zu geben und auch die Unterlagen untereinander weiterzuleiten.
Die vollständige Übersicht:
-
Patient ist
Kostenträger ist
Arbeitnehmer / Angestellter
Deutsche Rentenversicherung
Beamter
Deutsche Rentenversicherung, Beilhilfe
Hausfrau, Schüler, Student, Kind
gesetzliche Krankenversicherung
Soldat
Träger der Kriegsopferversorgung
Rentner (Erwerbsminderung)
Deutsche Rentenversicherung
Rentner (Altersrentner)
gesetzliche Krankenversicherung
Bezieher von Sozialleistungen
Sozialämter, Jugendämter
Arbeitssuchender
Bundesagentur für Arbeit
bei Entwöhnungsbehandlungen
Krankenkasse, Rentenversicherung
bei Berufskrankheit, Arbeitsunfall
Berufsgenossenschaft, gesetzliche Unfallversicherung
Das Sozialrecht verwendet die Begriffe Kosten- und Leistungsträger. Damit bezeichnet man die Institutionen, die eine medizinische Leistung bezahlen. Für die Rehabilitation gibt es sieben verschiedene Institutionen bzw. Institutsgruppen, die die Kosten tragen. Das sind im Einzelnen
- die gesetzlichen Krankenkassen,
- die gesetzliche Rentenversicherung,
- die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften),
- die Agenturen für Arbeit,
- die Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge,
- die öffentlichen Träger Jugend- und Sozialhilfe,
- die Beihilfe und private Krankenversicherungen.
Ganz wichtig: die Krankenkasse, die die Krankenhausbehandlung zahlt, muss nicht zwangsläufig auch der Kostenträger für die medizinische Rehabilitation sein. Wer in Ihrem Fall die Kosten trägt, können Sie im Überblick hier (Punkt 1 "Wer bezahlt die Kosten für meine Reha?") nachlesen.
Der volljährige Patient muss meist eine Zuzahlung in Höhe von 10 Euro pro Kalendertag leisten. Die Regelungen und auch Möglichkeiten zur Befreiung von dieser Zuzahlung sind leider pro Kostenträger sehr unterschiedlich. Wir können hier deshalb nicht alle Zuzahlungsregelungen aufzählen. Bei der Deutschen Rentenversicherung ist die Zuzahlung auf 42 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Außerdem ist die Zuzahlung von der Höhe des Einkommens abhängig. Die aktuellen Regeln der DRV finden Sie hier. („Regeln der DRV“)
Diese tägliche Zuzahlung ist übrigens nicht mit der unberechtigten Forderung einiger Kostenträger zu verwechseln, bei der Wahl einer Wunschklinik einen höheren Eigenanteil zu übernehmen.
Wenn die Begleitung medizinisch notwendig ist, müssen die Kostenträger die Kosten dafür tragen. Besteht diese medizinische Notwendigkeit nicht, können Sie in vielen Rehakliniken auf eigene Kosten die Unterbringung einer Begleitperson als Wahlleistung buchen.
Wenn Ihr Kind unter 12 Jahre alt ist, übernimmt dies der Kostenträger. Wahlweise wird auch eine Haushaltshilfe bezahlt.
Für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln stellen die Kostenträger meist einen Ticketgutschein für die Deutsche Bahn zur Verfügung. Andere Reisekosten werden (im üblichen Rahmen) auf Antrag erstattet.
Der Arbeitgeber ist im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes verpflichtet, während der Reha für die Dauer von maximal sechs Wochen ihren Lohn oder das Gehalt weiter zu bezahlen.
Fragen Sie in der Klinik nach oder informieren Sie sich auf der Klinikhomepage, ob dort Wahlleistungen angeboten werden. Selbstverständlich können sie diese individuell buchen. Diese Kosten werden aber nicht vom Kostenträger übernommen. Die Wahlleistungen haben keinerlei Einfluss auf die medizinische Qualität der Rehabilitation. Zu ihnen gehören beispielsweise Medienpakete, eine besondere Speisenauswahl, Einzelzimmer o.ä.
Fragen zur Reha selbst
Das ist leider auf Grund der besondere Hygienevorschriften bei uns nicht möglich.
Dafür haben wir extra Checklisten vorbereitet. Diese finden Sie hier.
Nehmen Sie möglichst wenig Wertgegenstände in die Rehaklinik mit und nutzen Sie die vorhandenen sicheren Aufbewahrungsmöglichkeiten. Diese können Sie z. Bsp. an der Rezeption erfragen.
Eine „Beurlaubung“ während einer stationären Rehabilitation ist von Ihrem Kostenträger nicht vorgesehen. Außerdem gibt es üblicherweise auch am Wochenende Therapiemaßnahmen.
Nein. Es geht ja darum, Ihre Gesundheit zu verbessern und höhere Kosten durch Frühverrentung oder Pflege zu vermeiden. Deshalb übernimmt Ihr Rentenversicherer die Sozialversicherungsbeiträge für Sie, wenn Ihr Entgeltfortzahlungsanspruch bereits erloschen ist. Die Zeit der Reha-Maßnahme gilt daher als Beitragszeit.
Indikation ist Latein für Heilanzeige. Damit bezeichnet man ein spezielles Krankheitsbild und die ärztlichen Behandlung, die dafür angewendet wird. Bei einem Krankheitsbild "X" wird üblicherweise das Heilverfahren "Y" indiziert; das bestimmte Verfahren ist also anzuwenden. Bei der Kontraindikation (Gegenanzeige) handelt es sich demnach also um ein Verfahren, welches in konkreten Fall nicht angewendet werden darf.
Meist drei Wochen, bei Bedarf aber auch länger.
Nein.
Sie sollten Ihren Arbeitgeber informieren, wenn Ihnen der Bescheid über die Bewilligung der medizinischen Rehabilitation vorliegt.
Als Sozialversicherung bezeichnet man in Deutschland ein gesetzliches Versicherungssystem.
Zu diesem gehören die Deutsche Rentenversicherung, die gesetzliche Krankenversicherung (als die gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen), die Arbeitslosenversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit, die Unfallversicherung und die Pflegeversicherung.